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§ 54g UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen → Unterabschnitt 2 – Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 54g UrhG – Kontrollbesuch

1Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. 2Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

Zu § 54g: Neugefasst durch G vom 26. 10. 2007 (BGBl I S. 2513).