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§ 2 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 1 – Urheberrecht → Abschnitt 2 – Das Werk

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 UrhG – Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. 1.
    Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. 2.
    Werke der Musik;
  3. 3.
    pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. 4.
    Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. 5.
    Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. 6.
    Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. 7.
    Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Zu § 2: Geändert durch G vom 24. 6. 1985 (BGBl I S. 1137) und 9. 6. 1993 (BGBl I S. 910).