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§ 15 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Inhalt des Urheberrechts → 3. – Verwertungsrechte

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 UrhG – Allgemeines

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere

  1. 1.
    das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
  2. 2.
    das Verbreitungsrecht (§ 17),
  3. 3.
    das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) 1Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). 2Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

  1. 1.
    das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
  2. 2.
    das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
  3. 3.
    das Senderecht (§ 20),
  4. 4.
    das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
  5. 5.
    das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) 1Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. 2Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

Zu § 15: Geändert durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).