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§ 135 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht

Teil 5 – Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen → Abschnitt 2 – Übergangsbestimmungen

Titel: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UrhG
Gliederungs-Nr.: 440-1
Normtyp: Gesetz

§ 135 UrhG – Inhaber verwandter Schutzrechte (1)

Wer zur Zeit des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 29. November 1971 (BGBl. I S. 1943)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1971 - 1 BvR 766/66 -, ergangen auf Verfassungsbeschwerden, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:

§ 135 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) ist mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit danach § 82 Satz 1 Urheberrechtsgesetz uneingeschränkt auf die "verwandten Schutzrechte" derjenigen Anwendung findet, die am 1. Januar 1966 "nach den bisherigen Vorschriften als Urheber ... der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen" waren.

Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.