Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen → Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 111a UrhG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 95a Abs. 3
- a)
eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil verkauft, vermietet oder über den Kreis der mit dem Täter persönlich verbundenen Personen hinaus verbreitet oder
- b)
zu gewerblichen Zwecken eine Vorrichtung, ein Erzeugnis oder einen Bestandteil besitzt, für deren Verkauf oder Vermietung wirbt oder eine Dienstleistung erbringt,
- 2.
entgegen § 95b Abs. 1 Satz 1 ein notwendiges Mittel nicht zur Verfügung stellt oder
- 3.
entgegen § 95d Absatz 2 Werke oder andere Schutzgegenstände nicht oder nicht vollständig kennzeichnet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Zu § 111a: Neugefasst durch G vom 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774), geändert durch G vom 31. 5. 2021 (BGBl I S. 1204).