§ 108 UrhG
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen → Unterabschnitt 2 – Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 108 UrhG – Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten
- 1.eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- 2.ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet,
- 3.ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt,
- 4.die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet,
- 5.einen Tonträger entgegen § 85 verwertet,
- 6.eine Funksendung entgegen § 87 verwertet,
- 7.
- 8.eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Zu § 108: Geändert durch G vom 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 7. 3. 1990 (BGBl I S. 422), 23. 6. 1995 (BGBl I S. 842), 22. 7. 1997 (BGBl I S. 1870) und 10. 9. 2003 (BGBl I S. 1774).