§ 21 UntAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen
Landesrecht Bremen
§ 21 UntAusschG – In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.