Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 9 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 9 UntAusLTG – Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen

(1) Der Untersuchungsausschuss verhandelt grundsätzlich öffentlich. Auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder wird jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die Öffentlichkeit wird weiter ausgeschlossen, wenn und solange es die Staatsregierung zur Begründung eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit verlangt. Der Untersuchungsausschuss entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

(2) Sollen Beratungsgegenstände oder Teile hiervon der Geheimhaltung unterliegen, so bedarf es hierzu eines besonderen Beschlusses.

(3) Die Beratungen über das prozessuale Vorgehen des Untersuchungsausschusses und über die Beschlussfassung sind nicht öffentlich.