Art. 8 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Art. 8 UntAusLTG – Zusammensetzung des Unterausschusses
Dem Unterausschuss müssen mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein Mitglied der antragstellenden Gruppe angehören.