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Art. 7 UntAusLTG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags
Normgeber: Bayern
Redaktionelle Abkürzung: UntAusLTG,BY
Gliederungs-Nr.: 1100-4-I
Normtyp: Gesetz

Art. 7 UntAusLTG – Vorbereitende Untersuchung

(1) Bei Beginn seiner Tätigkeit beschließt der Untersuchungsausschuss, ob eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss durchgeführt werden soll. Eine solche vorbereitende Untersuchung kann auch im Verlauf der Ermittlungen beschlossen werden.

(2) Aufgabe der vorbereitenden Untersuchung ist die Sammlung und Gliederung des Untersuchungsstoffes, insbesondere die Beschaffung der einschlägigen Akten und Unterlagen und, soweit erforderlich, die Anhörung von Zeugen.

(3) Über die einzelnen Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen.