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§ 7 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 UntAG – Sitzungsprotokoll

(1) Das Protokoll über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses enthält mindestens

  1. 1.

    den Ort und den Tag der Sitzung,

  2. 2.

    die Namen der anwesenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,

  3. 3.

    die Angabe, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist,

  4. 4.

    die Anträge und die gefassten Beschlüsse,

  5. 5.

    den wesentlichen Gang der Verhandlung.

Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren, wobei die Verwendung eines Tonaufnahmegerätes zulässig ist. Über die Art der Protokollierung der Beratungssitzungen entscheidet der Ausschuss.

(2) Über die Einsichtnahme in Protokolle öffentlicher Sitzungen und deren Weitergabe entscheidet der Untersuchungsausschuss, nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens die Präsidentin oder der Präsident des Abgeordnetenhauses.