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§ 6 UntAG
Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Abgeordnetenhauses von Berlin (Untersuchungsausschussgesetz - UntAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UntAG
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 UntAG – Vorbereitende Untersuchung

(1) Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen (vorbereitender Unterausschuss).

(2) Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch anhören.

(3) Dem Unterausschuss sollen mindestens die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Untersuchungsausschusses angehören, wobei mindestens eines der beiden Mitglieder dem Kreis der Antragsteller angehören muss.

(4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich. Sie sind zu protokollieren. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.