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Art. 1 UnBefG
Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UnBefG
Gliederungs-Nr.: 871-3
Normtyp: Gesetz

Art. 1 UnBefG – Änderung des Schwerbehindertengesetzes

Das Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBl. I S. 1005), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Achten Anpassungsgesetzes - KOV vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1481), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    "Auf Gleichgestellte ist dieses Gesetz mit Ausnahme des § 44 und des Elften Abschnitts anzuwenden."

  2. 2.

    § 3 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, die Schwerbehinderten nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften zustehen."

  3. 3.

    In § 3 Abs. 6 Satz 4 werden die Worte "findet nicht statt" gestrichen und durch die Worte "ist nicht zulässig; § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend" ersetzt.

  4. 4.

    In § 19 Satz 1 werden nach dem Wort "Berufsunfähigkeit" die Worte "oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" eingefügt.

  5. 5.

    § 34 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise nach § 3 Abs. 5, für die eine Feststellung nach § 3 Abs. 1 nicht zu treffen ist, auf andere Behörden übertragen."

  6. 6.

    Nach dem Zehnten Abschnitt wird folgender Elfter Abschnitt eingefügt:

    "Elfter Abschnitt
    Unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr

    § 57
    Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung; Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle

    (1) Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, sind von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 3 Abs. 5 im Nahverkehr im Sinne des § 59 Abs. 1 unentgeltlich zu befördern.

    (2) Das gleiche gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 59 für die Beförderung

    1. 1.

      einer Begleitperson eines Schwerbehinderten im Sinne des Absatzes 1, sofern eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis des Schwerbehinderten eingetragen ist, und

    2. 2.

      des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhls, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zuläßt, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und eines Führhundes.

    (3) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 und 2 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 erstattet.

    § 58
    Persönliche Voraussetzungen

    (1) 1In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. 2Schwerbehinderte, die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 80 vom Hundert gemindert sind, gelten in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr als erheblich beeinträchtigt.

    (2) Ständige Begleitung ist bei Schwerbehinderten notwendig, die bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

    § 59
    Nah- und Fernverkehr

    (1) Nahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

    1. 1.

      Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes,

    2. 2.

      Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach §§ 42 und 43 des Personenbeförderungsgesetzes auf Linien, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt, es sei denn, daß bei den Verkehrsformen nach § 43 des Personenbeförderungsgesetzes die Genehmigungsbehörde auf die Einhaltung der Vorschriften über die Beförderungsentgelte gemäß § 45 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes ganz oder teilweise verzichtet hat,

    3. 3.

      S-Bahnen in der 2. Wagenklasse,

    4. 4.

      Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in ein von mehreren Unternehmern gebildetes, mit den unter Nummern 1, 2 oder 7 genannten Verkehrsmitteln zusammenhängendes Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten einbezogen sind,

    5. 5.

      der Deutschen Bundesbahn in der 2. Wagenklasse in Nahverkehrszügen im Umkreis von 50 km vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Schwerbehinderten,

    6. 6.

      sonstigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs im Sinne der §§ 1 und 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes auf Strecken, bei denen die Mehrzahl der Beförderungen eine Strecke von 50 km nicht übersteigt,

    7. 7.

      Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, wenn dieser der Beförderung von Personen im Orts- und Nachbarschaftsbereich dient und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereichs liegen; Nachbarschaftsbereich ist der Raum zwischen benachbarten Gemeinden, die, ohne unmittelbar aneinandergrenzen zu müssen, durch einen stetigen, mehr als einmal am Tag durchgeführten Verkehr wirtschaftlich und verkehrsmäßig verbunden sind.

    (2) Fernverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist der öffentliche Personenverkehr mit

    1. 1.

      Kraftfahrzeugen im Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,

    2. 2.

      Eisenbahnen, ausgenommen den Sonderzugverkehr,

    3. 3.

      Wasserfahrzeugen im Fähr- und Übersetzverkehr, sofern keine Häfen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angelaufen werden,

    soweit der Verkehr nicht Nahverkehr im Sinne des Absatzes 1 ist.

    (3) Die Unternehmer, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, haben im öffentlichen Personenverkehr nach Absatz 1 Nr. 2, 6 und 7 im Fahrplan besonders darauf hinzuweisen, inwieweit eine Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 57 Abs. 1 nicht besteht.

    § 60
    Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr

    (1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet.

    (2) Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zum genehmigten Beförderungsentgelt; sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten.

    (3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefaßt und dem einzelnen Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2.

    (4) 1Der Vomhundertsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde für jeweils zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgesetzt. 2Hierbei ist von folgenden für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:

    1. 1.

      der Zahl der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 57 Abs. 1, wobei die Ausweise von Schwerbehinderten, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, doppelt gezählt werden,

    2. 2.

      der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der Zahl der Ausweise nach Nummer 1.

    Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

    Nach Nummer 1 ermittelte Zahl 
    __________________________________× 100
    Nach Nummer 2 ermittelte Zahl 

    Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im übrigen abgerundet.

    § 61
    Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

    (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Vomhundertsatz der von den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet.

    (2) 1Der maßgebende Vomhundertsatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr für jeweils zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, festgesetzt. 2Hierbei ist von folgenden für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen auszugehen:

    1. 1.

      der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise nach § 57 Abs. 1, auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, abzüglich 25 vom Hundert,

    2. 2.

      der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl.

    Der Vomhundertsatz ist nach folgender Formel zu errechnen:

    Nach Nummer 1 ermittelte Zahl 
    __________________________________× 100
    Nach Nummer 2 ermittelte Zahl 

    § 60 Abs. 4 letzter Satz gilt entsprechend.

    § 62
    Erstattungsverfahren

    (1) 1Die Fahrgeldausfälle werden auf Antrag des Unternehmers erstattet. 2Bei einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten können die Anträge auch von einer Gemeinschaftseinrichtung dieser Unternehmer für ihre Mitglieder gestellt werden. 3Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen, und zwar für den Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und für den Fernverkehr an das Bundesverwaltungsamt, für den übrigen Nahverkehr bei den in Absatz 3 bestimmten Behörden.

    (2) 1Die Unternehmer erhalten auf Antrag Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 80 vom Hundert des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages. 2Die Vorauszahlungen werden je zur Hälfte am 15. Juli und am 15. November gezahlt. 3Der Antrag auf Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag im Sinne des Absatzes 1. 4Die Vorauszahlungen sind zurückzuzahlen, wenn Unterlagen, die für die Berechnung der Erstattung erforderlich sind, nicht bis zum 31. Dezember des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres vorgelegt sind.

    (3) 1Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle legt die Behörden fest, die über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung entscheiden und die auf den Bund und das Land entfallenden Beträge auszahlen. 2§ 11 Abs. 2 bis 4 des Personenbeförderungsgesetzes gilt entsprechend.

    (4) Erstreckt sich der Nahverkehr auf das Gebiet mehrerer Länder, entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Landesbehörden dieser Länder darüber, welcher Teil der Fahrgeldeinnahmen jeweils auf den Bereich ihres Landes entfällt.

    (5) Die Unternehmen im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 haben ihren Anträgen an das Bundesverwaltungsamt den Anteil der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr zugrunde zu legen, der auf den Bereich des jeweiligen Landes entfällt; für den Nahverkehr der Deutschen Bundesbahn im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 5 bestimmt sich dieser Teil nach dem Anteil der Zugkilometer, die mit Nahverkehrszügen der Deutschen Bundesbahn auf den Strecken im jeweiligen Land erbracht werden.

    (6) 1Hinsichtlich der Erstattungen gemäß § 60 für den Nahverkehr nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 61 sowie der entsprechenden Vorauszahlungen nach Absatz 2 wird dieses Gesetz in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. 2Die Verwaltungsaufgaben des Bundes erledigt das Bundesverwaltungsamt nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung in eigener Zuständigkeit.

    (7) 1In Streitigkeiten über die Erstattungen und die Vorauszahlungen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts. 3Für die Zulassung und die Beschwerde gilt § 131 der Verwaltungsgerichtsordnung.

    § 63
    Kostentragung

    (1) Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

    1. 1.

      im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind,

    2. 2.

      im übrigen Nahverkehr für

      1. a)

        Schwerbehinderte im Sinne des § 57 Abs. 1, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes haben oder Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhalten und

      2. b)

        ihre Begleitperson im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1,

      3. c)

        die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 sowie

    3. 3.

      im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 57 Abs. 2.

    Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung der übrigen Personengruppen und der mitgeführten Gegenstände im Nahverkehr.

    (2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 auf den Bund und nach Absatz 1 Satz 2 auf die einzelnen Länder entfallenden Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr errechnen sich aus dem Anteil an den am Jahresende vor Beginn des Zweijahreszeitraums in Umlauf befindlichen gültigen Ausweisen, der jeweils auf die in Absatz 1 genannten Personengruppen entfällt. 2Dabei sind die Ausweise von Schwerbehinderten, die das sechste Lebensjahr vollendet haben und auf denen die Notwendigkeit ständiger Begleitung eingetragen ist, doppelt zu zählen.

    (3) 1Die auf den Bund entfallenden Ausgaben für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr sind für Rechnung des Bundes zu leisten. 2Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. 3Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

    (4) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen ist § 4 Abs. 2 des Ersten Überleitungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1977 (BGBl. I S. 801), nicht anzuwenden.

    § 64
    Erfassung der Ausweise

    Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 3 Abs. 5 zuständigen Behörden erfassen die am Jahresende vor dem Beginn des Zweijahreszeitraumes in Umlauf befindlichen gültigen Ausweise, getrennt nach

    1. a)

      Art,

    2. b)

      besonderen Eintragungen und

    3. c)

      1Zugehörigkeit zu einer der in § 63 Abs. 1 Satz 1 genannten Gruppen,

    als Grundlage für die nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 und § 61 Abs. 2 Nr. 1 zu ermittelnde Zahl der Ausweise sowie die nach § 63 Abs. 2 zu ermittelnde Höhe der Aufwendungen. 2Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung das Ergebnis der Erfassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März des Jahres mit, in dem die Vomhundertsätze festzusetzen sind."

  7. 7.

    Der Elfte Abschnitt wird Zwölfter Abschnitt, die §§ 57 bis 61 werden §§ 65 bis 69.