Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 UmwStG 2006
Umwandlungssteuergesetz
Bundesrecht

Vierter Teil – Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)

Titel: Umwandlungssteuergesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: UmwStG 2006
Gliederungs-Nr.: 610-6-16
Normtyp: Gesetz

§ 16 UmwStG 2006 – Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft

1Soweit Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung auf eine Personengesellschaft übergeht, gelten die §§ 3 bis 8, 10 und 15 entsprechend. 2§ 10 ist für den in § 40 Abs. 2 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Teil des Betrags im Sinne des § 38 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.