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§ 97 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 97 UmwG – Pflichten der Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger

(1) Die Satzung der neuen Genossenschaft ist durch sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans jedes der übertragenden Rechtsträger aufzustellen und zu unterzeichnen.

(2) 1Die Vertretungsorgane aller übertragenden Rechtsträger haben den ersten Aufsichtsrat der neuen Genossenschaft zu bestellen. 2Das Gleiche gilt für die Bestellung des ersten Vorstands, sofern nicht durch die Satzung der neuen Genossenschaft an Stelle der Wahl durch die Generalversammlung eine andere Art der Bestellung des Vorstands festgesetzt ist.

Zu § 97: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).