§ 85 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 85 UmwG – Verbesserung des Umtauschverhältnisses
(1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft.
(2) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der übernehmenden Genossenschaft niedriger als das Geschäftsguthaben in der übertragenden Genossenschaft ist.
(3) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschreibung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit nicht der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile des Mitglieds bei der übernehmenden Genossenschaft überschritten wird.
Zu § 85: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).