§ 84 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 84 UmwG – Beschluss der Generalversammlung
1Der Verschmelzungsbeschluss der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. 2Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Zu § 84: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).