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§ 56 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung → Zweiter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 56 UmwG – Anzuwendende Vorschriften

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.

Zu § 56: Geändert durch G vom 11. 7. 2011 (BGBl I S. 1338).