§ 48 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung → Erster Unterabschnitt – Verschmelzung durch Aufnahme
§ 48 UmwG – Prüfung der Verschmelzung
1Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter innerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nachdem er die in § 47 genannten Unterlagen erhalten hat. 2Liegt ein fristgerechtes Verlangen nach Satz 1 vor, so ist der Prüfungsbericht den Gesellschaftern innerhalb der zur Einberufung der Gesellschafterversammlung geltenden Frist zu übersenden. 3Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
Zu § 48: Neugefasst durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542), geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).