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§ 325 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Sechstes Buch – Grenzüberschreitende Umwandlung → Zweiter Teil – Grenzüberschreitende Spaltung

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 325 UmwG – Spaltungsprüfung

1Der Spaltungsplan oder sein Entwurf sind nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2Der Prüfungsbericht muss den Anteilsinhabern spätestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Spaltungsplan beschließen soll, zugänglich gemacht werden.

Zu § 325: Neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).