§ 282 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Vierter Abschnitt – Formwechsel rechtsfähiger Vereine → Zweiter Unterabschnitt – Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft
§ 282 UmwG – Abfindungsangebot
(1) Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 und die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.
Zu § 282: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878).