§ 225 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften
§ 225 UmwG – Prüfung des Abfindungsangebots
1Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. 2Die Kosten trägt die Gesellschaft.