Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 225 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Formwechsel von Personengesellschaften → Erster Unterabschnitt – Formwechsel von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 225 UmwG – Prüfung des Abfindungsangebots

1Im Falle des § 217 Abs. 1 Satz 2 ist die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung nach § 208 in Verbindung mit § 30 Abs. 2 nur auf Verlangen eines Gesellschafters zu prüfen. 2Die Kosten trägt die Gesellschaft.