Gesetze

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§ 208 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 208 UmwG – Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung

Auf den Anspruch auf Barabfindung ist § 30 entsprechend anzuwenden.