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§ 192 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Fünftes Buch – Formwechsel → Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 192 UmwG – Formwechselbericht

(1) 1Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht). 2§ 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Formwechselbericht muss einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.

(2) 1Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

Zu § 192: Geändert durch G vom 19. 4. 2007 (BGBl I S. 542) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51).