§ 164 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Achter Abschnitt – Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
§ 164 UmwG – Genehmigung der Ausgliederung
(1) Die Ausgliederung bedarf der staatlichen Genehmigung, sofern das Stiftungsrecht dies vorsieht.
(2) Soweit die Ausgliederung nach Absatz 1 der staatlichen Genehmigung nicht bedarf, hat das Gericht des Sitzes der Stiftung die Eintragung der Ausgliederung auch dann abzulehnen, wenn offensichtlich ist, dass die Verbindlichkeiten der Stiftung ihr Vermögen übersteigen.