§ 147 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Dritter Abschnitt – Spaltung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
§ 147 UmwG – Möglichkeit der Spaltung
Die Spaltung eines Rechtsträgers anderer Rechtsform zur Aufnahme von Teilen seines Vermögens durch eine eingetragene Genossenschaft kann nur erfolgen, wenn eine erforderliche Änderung der Satzung der übernehmenden Genossenschaft gleichzeitig mit der Spaltung beschlossen wird.
Zu § 147: Geändert durch G vom 14. 8. 2006 (BGBl I S. 1911).