§ 115 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht
Achter Abschnitt – Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit → Dritter Unterabschnitt – Verschmelzung durch Neugründung
§ 115 UmwG – Bestellung der Vereinsorgane
1Die Vorstände der übertragenden Vereine haben den ersten Aufsichtsrat des neuen Rechtsträgers und den Abschlussprüfer für das erste Voll- oder Rumpfgeschäftsjahr zu bestellen. 2Die Bestellung bedarf notarieller Beurkundung. 3Der Aufsichtsrat bestellt den ersten Vorstand.