Gesetze

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§ 104a UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Sechster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 104a UmwG – Ausschluss der Barabfindung in bestimmten Fällen

Die §§ 29 bis 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.