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§ 104 UmwG
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Vorschriften → Sechster Abschnitt – Verschmelzung unter Beteiligung rechtsfähiger Vereine

Titel: Umwandlungsgesetz (UmwG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmwG
Gliederungs-Nr.: 4120-9-2
Normtyp: Gesetz

§ 104 UmwG – Bekanntmachung der Verschmelzung

(1) 1Ist ein übertragender wirtschaftlicher Verein nicht in ein Handelsregister eingetragen, so hat sein Vorstand die bevorstehende Verschmelzung durch den Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger tritt an die Stelle der Eintragung im Register. 3Sie ist mit einem Vermerk zu versehen, dass die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird. 4Die §§ 16 und 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, soweit sie sich auf die Anmeldung und Eintragung dieses übertragenden Vereins beziehen.

(2) Die Schlussbilanz eines solchen übertragenden Vereins ist der Anmeldung zum Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers beizufügen.

Zu § 104: Geändert durch G vom 22. 7. 1998 (BGBl I S. 1878), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 22. 12. 2011 (BGBl I S. 3044).