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§ 20 UmweltHG
Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Bundesrecht
Titel: Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UmweltHG
Gliederungs-Nr.: 400-9
Normtyp: Gesetz

§ 20 UmweltHG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften erlassen über

  1. 1.
    den Zeitpunkt, ab dem der Inhaber einer Anlage nach § 19 Deckungsvorsorge zu treffen hat,
  2. 2.
    Umfang und Höhe der Deckungsvorsorge,
  3. 3.
    die an Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtungen von Kreditinstituten zu stellenden Anforderungen,
  4. 4.
    Verfahren und Befugnisse der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde,
  5. 5.
    die zuständige Stelle gemäß § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie über die Erstattung der Anzeige im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes,
  6. 6.
    die Pflichten des Inhabers der Anlage, des Versicherungsunternehmens und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Gewährleistungsverpflichtung übernommen hat, gegenüber der für die Überwachung der Deckungsvorsorge zuständigen Behörde.

(2) 1Die Rechtsverordnung ist vor Zuleitung an den Bundesrat dem Deutschen Bundestag zuzuleiten. 2Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. 3Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. 4Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung der Bundesregierung zugeleitet. 5Der Deutsche Bundestag befasst sich mit der Rechtsverordnung auf Antrag von so vielen Mitgliedern des Bundestages, wie zur Bildung einer Fraktion erforderlich sind.

Zu § 20: Geändert durch G vom 23. 11. 2007 (BGBl I S. 2631).