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§ 7 UkV
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UkV
Gliederungs-Nr.: 50-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 UkV – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), außer Kraft.