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§ 3 UkV
Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (Unabkömmlichstellungsverordnung - UkV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UkV
Gliederungs-Nr.: 50-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 UkV – Verfahrensgrundsätze

(1) Vorschläge zur Unabkömmlichstellung können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.

(2) 1Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige unabkömmlich zu stellen, entscheidet das für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt. 2Vorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbereichsverwaltung, Vorschläge oberster Bundesbehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschläge nicht begründet erscheinen.

(3) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.

(4) Die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, deren Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis zur Entscheidung über die Unabkömmlichstellung auszusetzen.

(5) Unabkömmlichstellungen können ausgesprochen werden

  1. 1.

    für begrenzte Zeit,

  2. 2.

    für unbegrenzte Zeit.

(6) In der Entscheidung über die Unabkömmlichstellung sind die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung ausgesprochen wird, und bei nicht selbstständig Tätigen der Dienstherr, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anzugeben.

(7) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtigten Behörde schriftlich mitzuteilen.

Zu § 3: Geändert durch G vom 31. 7. 2008 (BGBl I S. 1629).