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§ 2a UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 2a UKlaG – Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union

Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Zu § 2a: Eingefügt durch G vom 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023); bisheriger § 2a wurde § 2b.