Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13a UKlaG
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen

Titel: Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UKlaG
Gliederungs-Nr.: 402-37
Normtyp: Gesetz

§ 13a UKlaG – Auskunftsanspruch sonstiger Betroffener

Wer von einem anderen Unterlassung der Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung verlangen kann, hat die Ansprüche gemäß § 13 mit der Maßgabe, dass an die Stelle eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b sein Anspruch auf Unterlassung nach allgemeinen Vorschriften tritt.

Zu § 13a: Geändert durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1414), 29. 7. 2009 (BGBl I S. 2355), 17. 2. 2016 (BGBl I S. 233), 26. 11. 2020 (BGBl I S. 2568) und 8. 10. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 272) (13. 10. 2023).