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§ 8 UKBVO
Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1

§ 8 UKBVO – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten anderer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über die Durchführung der Unfallversicherung, die Jahresarbeitsverdienstgrenze und die Gewährung von Mehrleistungen in der Fassung vom 13 Februar 1973 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1995 (GVBl. S. 352), mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 aufgehoben; § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 dieser Verordnung treten zum Zeitpunkt der ersten Zusammenkunft der aus den nächsten allgemeinen Wahlen für die Sozialversicherung hervorgegangenen Vertreterversammlung der Unfallkasse Berlin außer Kraft. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.