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§ 4 UIG NRW
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UIG NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Gesetz

§ 4 UIG NRW – Umweltzustandsbericht

Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei berücksichtigt es die Anforderungen des § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 3 und 6 des Umweltinformationsgesetzes. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.