§ 4 UIG NRW
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 UIG NRW – Umweltzustandsbericht
Das für den Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung veröffentlicht regelmäßig im Abstand von nicht mehr als vier Jahren einen Bericht über den Zustand der Umwelt im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen. Hierbei berücksichtigt es die Anforderungen des § 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1, 3 und 6 des Umweltinformationsgesetzes. Der Bericht enthält Informationen über die Umweltqualität und vorhandene Umweltbelastungen.