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Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Bundesrecht
Titel: Umweltinformationsgesetz (UIG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: UIG
Gliederungs-Nr.: 2129-42
Normtyp: Gesetz

Umweltinformationsgesetz (UIG) *

In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2 
Informationszugang auf Antrag 
  
Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen3
Antrag und Verfahren4
Ablehnung des Antrags5
Rechtsschutz6
Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen7
Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit7a
  
Abschnitt 3 
Ablehnungsgründe 
  
Schutz öffentlicher Belange8
Schutz sonstiger Belange9
  
Abschnitt 4 
Verbreitung von Umweltinformationen 
  
Unterrichtung der Öffentlichkeit10
Umweltzustandsbericht11
  
Abschnitt 5 
Schlussvorschriften 
  
Gebühren und Auslagen12
Überwachung13
Ordnungswidrigkeiten14
*

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).