§ 84 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland
Kapitel 9 – Hochschulübergreifende Regelungen
§ 84 UG – Ordnungswidrigkeiten (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.eine Einrichtung des tertiären Bildungswesens nach § 80 Abs. 1 ohne die erforderliche staatliche Anerkennung errichtet oder betreibt,
- 2.unbefugt eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule errichtet oder betreibt,
- 3.ohne staatliche Anerkennung nach § 80 geschützte Bezeichnungen verwendet,
- 4.unbefugt Hochschulgrade, Titel, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder diesen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen führt, vermittelt oder verleiht,
- 5.gegen Entgelt das Verfassen oder die Mitwirkung beim Verfassen von Habilitationsschriften, Dissertationen, Diplomarbeiten oder sonstigen Prüfungsarbeiten vermittelt oder anbietet oder
- 6.einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten vollziehbaren Auflage oder Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident.