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§ 79 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 8 – Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 79 UG – Haushalts- und Wirtschaftsführung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Weist das Land der Universität die Mittel als globale Zuschüsse für Personalkosten, Sachkosten und Investitionen zu (§ 8 Abs. 1), findet die Landeshaushaltsordnung vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. Der Haushalt der Universität bildet im Landeshaushalt ein Kapitel im Einzelplan der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten.

(2) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Planaufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung erfolgen auf der Basis der doppelten Buchführung.

(3) Die Universität stellt bis zum 1. Juni jeden Jahres einen Wirtschaftsplan auf, der im Aufwand und Ertrag ausgeglichen sein muss und die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Universität einheitlich und vollständig abbildet. Das Universitätspräsidium leitet den Wirtschaftsplan nach Mitwirkung des Senats und des Universitätsrats der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten zu.

(4) Die Universität hat die Einhaltung des jeweils verfügbaren Einnahme- und Ausgabevolumens sowie der Kosten und Erlöse durch geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente sicherzustellen, die insbesondere eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Buchführung.

(5) Die Universität erstellt einen Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(6) Aus nicht verbrauchten Zuschüssen mit Ausnahme der Zuschüsse für Personalkostensteigerungen können auf der Basis einer Resteübertragung nach der Landeshaushaltsordnung Rücklagen gebildet Werden.

(7) Die Universität entscheidet im Rahmen von finanziellen Obergrenzen und des Stellenplans über die Beschäftigung von Bediensteten.

(8) Das Universitätspräsidium überwacht die Einhaltung des Wirtschaftsplans. Es leitet der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten und dem Ministerium für Finanzen und Europa zum Ende des ersten, zweiten und dritten Quartals Zwischenabschlüsse in Form einer Vergleichsrechnung mit den Ansätzen des Wirtschaftsplans zu und nimmt zu den Abweichungen Stellung. Über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplans gefährden können, sind die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident und das Ministerium für Finanzen und Europa mit Vorschlägen zur Abhilfe unverzüglich zu informieren. Eine Stellungnahme des Universitätsrats ist beizufügen.

(9) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Universität obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.