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§ 65a UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 65a UG – Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses (Graduiertenförderung) (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Universität werden nach Maßgabe des Haushalts Mittel für die Vergabe von Stipendien zugewiesen, um den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs an der Universität, der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar in ihrer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung und künstlerischen Entwicklung zu fördern.

(2) Die Förderung erfolgt durch ein Stipendium, das sich aus einem Grundbetrag und einem Familienzuschlag zusammensetzt. Darüber hinaus können Sach- und Reisekosten gewährt werden. Das Stipendium soll in der Höhe so bemessen sein, dass eine Berufstätigkeit neben dem Studium unterbleiben kann. Hierbei sind das Einkommen der Stipendiatin/des Stipendiaten und die Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder zu berücksichtigen. Das Stipendium ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

(3) Die Einzelheiten der Förderung werden durch eine von der Universität zu erlassende Ordnung geregelt. Über Anträge auf Förderung entscheidet eine Vergabekommission, der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Graduierte sowie die Gleichstellungsbeauftragte angehören.

(4) Die Universität erlässt die Ordnung nach Absatz 3 im Benehmen mit der Hochschule für Musik Saar und der Hochschule der Bildenden Künste - Saar. Für die Erarbeitung künstlerischer Entwicklungsvorhaben ist ein angemessener Anteil der zu vergebenden Stipendien vorzusehen.

(5) Die Universität berichtet der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten jährlich über die Vergabe der Stipendien.