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§ 64 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 UG – Promotion (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine schriftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form der Disputation erbracht.

(2) Zum Promotionsverfahren wird zugelassen, wer

  1. 1.
    den Abschluss eines einschlägigen Masterstudiengangs an einer Hochschule oder eines einschlägigen postgradualen Studiengangs im Sinne von § 55 Absatz 2 oder
  2. 2.
    den Abschluss in einem einschlägigen Universitätsstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern oder
  3. 3.
    einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem Bachelorstudiengang und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende wissenschaftliche Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern oder
  4. 4.
    einen Abschluss mit hervorragenden Leistungen in einem einschlägigen Diplomstudiengang an einer Fachhochschule und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studienleistungen in den Promotionsfächern im Gesamtumfang von maximal drei Semestern

nachweist.

Soweit die Besonderheiten des Studiengangs es erfordern, können Ausnahmen vorgesehen werden. Die Promotionsordnung kann die Zulassung zusätzlich vom Nachweis einer qualifizierten Abschlussprüfung oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen. Bei den zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen darf nicht zwischen dem Masterabschluss, der an einer Universität, und dem Masterabschluss, der an einer Fachhochschule erworben wurde, unterschieden werden.

(3) Die Bestimmungen der §§ 58 und 59 gelten für das Promotionsverfahren entsprechend. In der Promotionsordnung kann vorgesehen werden, dass die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Leistungen verlangen und abnehmen kann. Die Promotionsordnung kann auch die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.

(4) Für Promotionsverfahren von Fachhochschulabsolventinnen und Fachhochschulabsolventen sind in die Promotionsordnung Bestimmungen über die Mitwirkung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule aufzunehmen. Bei kooperativen Promotionen ist die Beteiligung von Professorinnen und Professoren der Fachhochschule an der Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden durch die Universität zu ermöglichen. Hierbei sind die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 erforderlichen zusätzlichen Studienleistungen in einer Vereinbarung zwischen einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule und einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Universität festzulegen. Diese werden von den zuständigen Fachbereichen bzw. Fakultäten der Fachhochschule und der Universität beauftragt. Die Dissertation soll von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer der Universität allein oder gemeinsam mit einer Professorin/einem Professor der Fachhochschule betreut werden.

(5) Die Promotionsordnung soll auch das Verfahren einer gemeinsamen Betreuung und Durchführung von Promotionen mit einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule regeln.

(6) Die Universität soll ihren Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studiengänge anbieten und ihnen den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Zulassung zur Promotion darf nicht von der zusätzlichen Teilnahme an postgradualen Studiengängen im Sinne von § 55 Absatz 2 abhängig gemacht werden.

(7) Das Promotionsverfahren ist innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Dissertation abzuschließen. Die Promotionsordnung der Fakultät bedarf der Zustimmung des Universitätspräsidiums.