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§ 60 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 UG – Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüssen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an deutschen oder anerkannten ausländischen Hochschulen oder an einer anerkannten Fernstudieneinheit erbracht worden sind, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Gleiches gilt für Studien- und Prüfungsleistungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind. Bei der Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Satz 2 sind insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungsverfahren heranzuziehen. Die Ablehnung eines Antrags auf Feststellung der Gleichwertigkeit nach Satz 2 ist schriftlich zu begründen. § 5a Abs. 1 Satz 2 und § 112 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Universität, bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die Universität ist vorher zu hören. Im Studiengang, der zur ersten juristischen Prüfung führt, gelten für die Gleichwertigkeitsfeststellung die Vorschriften des Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 78), geändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Anerkennung kann der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion dienen.

(4) Soweit Vereinbarungen und Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Äquivalenzabkommen) Studierende ausländischer Staaten abweichend von Absatz 1 begünstigen, gehen die Regelungen der Äquivalenzabkommen vor.

(5) Nachgewiesene gleichwertige Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden, sind bis zur Hälfte der für den Studiengang vorgesehenen Leistungspunkte anzurechnen.