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§ 54 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 5 – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 54 UG – Studienordnung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Fakultäten stellen für jeden Studiengang eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht Schwerpunkte vor, die die Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können.

(2) Die Studieninhalte sind so auszuwählen, dass das Studium in der Regelstudienzeit (§ 53) abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Der Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt. Bei der Gestaltung des Lehrangebots ist auf die Bedürfnisse der Teilzeitstudierenden Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Studienordnung kann die Zulassung zu Studienabschnitten oder zu einzelnen Veranstaltungen von bestimmten Voraussetzungen, insbesondere von der Erbringung bestimmter Studienleistungen oder dem Bestehen von Prüfungen, abhängig machen. Sie kann die Anforderungen festlegen, die an die Fremdsprachenkenntnisse und die Beherrschung der Informations- und Kommunikationstechnik zu stellen sind.

(4) Zur Erprobung neuer Lehr- und Lernformen kann das Dekanat Abweichungen von den in der Studienordnung vorgesehenen Veranstaltungsformen gestatten.

(5) Die Studiendekanin/Der Studiendekan erstellt für jeden Studiengang auf der Grundlage der Studienordnung einen Studienplan, der der Studienordnung als Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des Studiums hinzuzufügen ist.

(6) In Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, sind die Studienordnungen der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten anzuzeigen, das das Einvernehmen mit dem für die Prüfung zuständigen Ministerium herstellt. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann innerhalb von zwei Monaten eine Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist tritt die Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.