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§ 33 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 4 – Wissenschaftliches Personal → Abschnitt 1 – Hauptberufliches wissenschaftliches Personal

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 UG – Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und

  4. 4.

    darüber hinaus je nach den Anforderungen des zu vertretenden Fachs oder der Stelle

    1. a)

      zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder

    2. b)

      besondere wissenschaftliche Qualifikationen, die in beruflicher Praxis auf einem Gebiet erworben worden sind, das dem zu vertretenden Fach entspricht.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a werden in der Regel durch eine Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht. Sie können auch im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder im Rahmen einer anderen gleichwertigen Tätigkeit im In- oder Ausland erbracht werden.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige Unterrichtspraxis nachweist oder sich in der Forschung mit schulpraktischen Fragen beschäftigt hat.

(4) Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin/Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin/Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Saarland eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. Soll ihnen die Leitung einer Klinik, eines klinischen Instituts oder eines sonstigen klinischen Bereichs übertragen werden, ist eine hinreichende Kenntnis der administrativen Zusammenhänge des Krankenhauswesens und dessen Finanzierung Voraussetzung.