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§ 25 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 UG – Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Wahrnehmung von Aufgaben der Universität im Bereich von Forschung, Lehre, Weiterbildung und der praktischen Dienste. Betriebseinheiten unterstützen die universitäre Aufgabenerfüllung im Bereich von Dienstleistungen.

(2) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten können unter der Verantwortung einer Fakultät oder mehrerer Fakultäten oder, soweit dies erforderlich erscheint, außerhalb der Fakultäten unter der Verantwortung des Universitätspräsidiums (zentrale Einrichtungen) gebildet werden.

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über den Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit sie nicht einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer zugeordnet sind, und die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel.

(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei Fakultätseinrichtungen vom Dekanat auf Vorschlag des Fakultätsrats, bei zentralen Einrichtungen vom Universitätspräsidium auf Vorschlag des Senats bestellt. Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einer Hochschullehrerin/einem Hochschullehrer oder mehreren Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern geleitet werden. Ein Mitglied einer kollegialen Leitung ist mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen (Geschäftsführende Leiterin/Geschäftsführender Leiter).

(5) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben nach Absatz 1 können wissenschaftliche Einrichtungen und, Betriebseinheiten für mehrere Hochschulen gebildet werden. Die Vereinbarung wird im Saarland durch die Leitungen der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die Senate getroffen. Die Regelungen über den Abschluss länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.

(6) Auf Antrag des Senats kann das Universitätspräsidium einer mit der Universität bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre kooperierenden Einrichtung die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Universität (angegliederte Einrichtung) verleihen. Durch die Verleihung wird der rechtliche Status der Einrichtung und der an der Einrichtung tätigen Bediensteten nicht berührt. Mitgliedern der Universität können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben vereinbar ist.