Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 24 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 UG – Kompetenzzentren und andere Organisationsformen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Kompetenzzentren sind zeitlich befristete Einrichtungen zur Wahrnehmung fakultätsübergreifender Aufgaben.

(2) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität können in den Kompetenzzentren im Rahmen ihrer Dienstaufgaben befristet tätig werden. Externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler können in den Kompetenzzentren gleichberechtigt beteiligt werden.

(3) Über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Kompetenzzentren entscheidet das Universitätspräsidium unbeschadet der Zuständigkeiten des Senats und des Universitätsrats.

(4) Die Kompetenzzentren können mit eigenen Personal- und Sachmitteln ausgestattet werden. Das Universitätspräsidium weist ihnen entsprechende Mittel zu.

(5) Neben den Kompetenzzentren kann die Universität auch andere Organisationsformen einführen. Das Nähere regelt die Grundordnung.