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§ 2 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 UG – Aufgaben (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Universität dient der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereitet auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern.

(2) Die Universität fördert entsprechend ihrer Aufgabenstellung den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(3) Die Universität fördert die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Universität wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Kindern. Sie trägt dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Universität möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können. Sie fördert in ihrem Bereich den Sport.

(5) Die Universität wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen und mit anderen staatlichen und staatlich geförderten Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. Zur bestmöglichen Nutzung der verfügbaren Ressourcen wirkt sie insbesondere mit den Hochschulen sowie den Forschungs- und Bildungseinrichtungen in der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz-Wallonien zusammen und kann zu diesem Zweck Vereinbarungen schließen. Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident ist hierüber zu unterrichten. Die Universität berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.

(6) Die Universität fördert den Wissens- und Technologietransfer. Zu diesem Zweck sowie zur Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse kann sich die Universität mit Zustimmung der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten an Unternehmen beteiligen und eigene Unternehmen gründen.

(7) Die Universität kann weitere Aufgaben übernehmen, soweit diese mit den gesetzlich bestimmten Aufgaben zusammenhängen und deren Erfüllung durch die Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(8) Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident kann der Universität weitere Aufgaben übertragen, die mit dem in Absatz 1 genannten Wirkungskreis zusammenhängen. Die Übertragung erfolgt durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Universität.

(9) Die Universität errichtet ein Informationssystem, das die Grunddaten der Universität enthalten muss. Dazu gehören insbesondere Angaben zu den einzelnen Studiengängen, Angaben über die mehrjährige Entwicklung und die Ergebnisse der Lehre und der Forschung sowie Angaben über das Personal, die Einnahmen und Ausgaben, die Gebäude und Einrichtungen, den Ausbildungsverlauf und beruflichen Werdegang der Studierenden. Die Universität kann zu diesem Zweck personenbezogene Daten der Studienbewerberinnen und Studienbewerber, der Mitglieder und Angehörigen der Universität sowie ehemaliger Studierender erheben und verarbeiten. Die Daten sollen geschlechtsspezifisch erhoben werden. Die staatlichen Prüfungsämter übermitteln der Universität die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu den Prüfungen der Studierenden der Universität. Studienbewerberinnen und Studienbewerber, Mitglieder und Angehörige der Universität sind verpflichtet, der Universität personenbezogene Daten zum Hochschulzugang, Studium, Studienverlauf, zu Prüfungen an der Universität und an weiteren besuchten Hochschulen anzugeben. Durch Ordnung können Regelungen über die nach Satz 6 anzugebenden Daten, die Zwecke, für die sie erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, sowie die Aufbewahrungsfristen getroffen werden. Für die Studierenden kann zu diesem Zweck ein maschinenlesbarer Studierendenausweis eingeführt werden. Der Studierendenausweis kann auch in Form eines mobilen personenbezogenen Datenverarbeitungssystems (Chipkarte) ausgegeben werden. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die möglichen Funktionen der Chipkarte, werden in der Ordnung nach Satz 7 geregelt.

(10) Die Universität unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.