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§ 18 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 UG – Dienstrechtliche Stellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident wird von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten ernannt oder bestellt. Die Einstellung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. Die Amtszeit beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Die individuelle Amtszeit wird von den zur Wahl stehenden Personen vor der Wahl bekannt gegeben.

(2) Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident, die/der in dieser Eigenschaft zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden ist, tritt unbeschadet des Absatzes 3 nach Ablauf ihrer/seiner Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn sie/er eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. Im Übrigen ist sie/er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.

(3) Eine Landesbeamtin/Ein Landesbeamter in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, die/der zur Universitätspräsidentin/zum Universitätspräsidenten ernannt wird, ist auf Antrag unter Fortfall der Bezüge zu beurlauben; sie/er ist mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen, sofern sie/er nicht im Anschluss an ihre/seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird.

(4) Im Fall der Abwahl endet die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit als Universitätspräsidentin/als Universitätspräsident mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird. Die Amtszeit gilt als abgelaufen.