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§ 15 UG
Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Landesrecht Saarland

Kapitel 3 – Organisation

Titel: Gesetz Nr. 1556 über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: UG
Gliederungs-Nr.: 221-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 UG – Universitätspräsidium, Erweitertes Universitätspräsidium (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 6. Dezember 2016 durch Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080). Zur weiteren Anwendung s. § 97 und § 99 des Gesetzes vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080).

(1) Dem Universitätspräsidium gehören die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident als Vorsitzende/Vorsitzender, die hauptamtliche Vizepräsidentin/der hauptamtliche Vizepräsident und drei nebenamtliche Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten an. Die Universitätspräsidentin/Der Universitätspräsident bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Universitätspräsidiums und legt Richtlinien für die Geschäftsführung fest. Innerhalb ihres/seines Geschäftsbereichs entscheidet jede Vizepräsidentin/jeder Vizepräsident selbstständig. Bei Entscheidungen des Universitätspräsidiums kann die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident nicht überstimmt werden.

(2) Die Grundordnung kann vorsehen, dass dem Universitätspräsidium bis zu zwei weitere Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten angehören.

(3) Die hauptamtliche Vizepräsidentin/Der hauptamtliche Vizepräsident, deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, wird auf Grund einer öffentlichen Stellenausschreibung von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats ernannt oder bestellt. Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über langjährige berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt. Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Sie wird durch die Grundordnung festgelegt. Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung leitet das Personal- und Rechnungswesen. Sie/Er nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz wahr. Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Universitätspräsidiums ein Veto einlegen. Das Veto kann vom Universitätspräsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.

(4) Die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden von der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Universitätspräsidentin/des Universitätspräsidenten nach Anhörung des Senats aus dem Kreis des hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen Personals bestellt. Sie können nach Anhörung des Universitätsrats durch die Universitätspräsidentin/den Universitätspräsidenten von ihrem Amt entbunden werden. Die Amtszeit wird durch die Grundordnung bestimmt.

(5) Das Universitätspräsidium ist für alle Aufgaben der Universität zuständig, soweit dieses Gesetz nichts Anderes bestimmt. Es ist insbesondere zuständig für

  1. 1.
    die strategische Struktur- und Entwicklungsplanung der Universität in Forschung und Lehre, insbesondere für die Entscheidung über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Fakultäten, Studiengängen, wissenschaftlichen Einrichtungen, Kompetenzzentren und anderen Organisationsformen,
  2. 2.
    den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten und deren Umsetzung sowie den Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen,
  3. 3.
    die Koordinierung der Tätigkeit der Fakultäten und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen,
  4. 4.
    die Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse,
  5. 5.
    die Erstellung des Wirtschaftsplans (§ 79 Abs. 3 Satz 1) sowie die aufgaben- und leistungsorientierte Verteilung der Stellen und Mittel,
  6. 6.
    die aufgaben-, leistungs- und innovationsbezogene Zuweisung von Stellen und Mitteln an die Organisationseinheiten der Universität,
  7. 7.
    die Entscheidung über die künftige Verwendung, die Widmung und Freigabe vakanter Hochschullehrerstellen,
  8. 8.
    die Festlegung der Forschungs- und Lehraufgaben des wissenschaftlich tätigen Personals nach Maßgabe der Lehrverpflichtungsverordnung (§ 31 Abs. 4),
  9. 9.
    den Erlass von Gebührenordnungen,
  10. 10.
    den Erlass, von Richtlinien zur Frauenförderung und die Aufstellung des Frauenförderplans,
  11. 11.
    die Bestellung der Leitung zentraler Einrichtungen (§ 25 Abs. 4 Satz 1),
  12. 12.
    die Errichtung und Aufhebung von Betriebseinheiten,
  13. 13.
    die Erstellung des Jahresabschlusses (§ 79 Abs. 5 Satz 1) und eines Vorschlags zur Verwendung des Jahresergebnisses,
  14. 14.
    die Festlegung von Zulassungszahlen sowie
  15. 15.
    den Aufbau eines Qualitätssicherungssystems.

(6) Hält das Universitätspräsidium Beschlüsse oder Maßnahmen eines anderen Organs der Universität für rechtswidrig, so hat es diese zu beanstanden und ihre Aufhebung binnen angemessener Frist zu verlangen. Wird keine Abhilfe geschaffen, so legt es die Angelegenheit unverzüglich der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten zur rechts aufsichtlichen Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht ausgeführt werden. Sind sie bereits ausgeführt, kann das Universitätspräsidium anordnen, dass sie rückgängig gemacht werden, soweit unentziehbare Rechte Dritter nicht entstanden sind. In dringenden Fällen kann es vorläufige Maßnahmen treffen und die kurzfristige Einberufung des Organs verlangen. Das Universitätspräsidium kann bei dauernder Beschlussunfähigkeit Selbstverwaltungsgremien auflösen und Neuwahlen anordnen.

(7) Das Universitätspräsidium kann im Falle der Errichtung einer neuen Fakultät alle erforderlichen Maßnahmen zur übergangsweisen Wahrnehmung der Aufgaben der Organe einer Fakultät ergreifen, bis alle organisatorischen und personellen Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die neue Fakultät die ihr nach diesem Gesetz und der Grundordnung zustehenden Befugnisse ausüben kann. Hierzu gehört auch die Einsetzung einer Kommission, der auch externe Mitglieder angehören können.

(8) Das Universitätspräsidium hat den Senat über alle wichtigen, die Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten unverzüglich zu unterrichten. Es kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung dem Senat zur Stellungnahme vorlegen und an allen Sitzungen der Gremien teilnehmen. Es legt dem Universitätsrat über den Senat jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, der die wesentlichen Ergebnisse der universitären Arbeit zusammenfasst.

(9) Dem Erweiterten Universitätspräsidium gehören neben den Mitgliedern des Universitätspräsidiums die Dekaninnen und Dekane sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Universitätspräsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, an. Vorsitzende/Vorsitzender ist die Universitätspräsidentin/der Universitätspräsident. Das Erweiterte Universitätspräsidium berät das Universitätspräsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten und deren Umsetzung sowie in den Angelegenheiten nach Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 und 15; es ist über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren.