§ 3 UAusschG
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Sächsischen Landtages (Untersuchungsausschussgesetz - UAusschG)
Landesrecht Sachsen
§ 3 UAusschG – Gegenstand
(1) Der Gegenstand der Untersuchung ist in dem Beschluss über die Einsetzung genau festzulegen.
(2) Der in einem Minderheitsantrag bezeichnete Untersuchungsgegenstand kann gegen den Willen der Antragsteller nicht verändert werden.
(3) Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Auftrag gebunden.